Wie oft muss ich kehren lassen? Was kostet mich das? Kann ich zu einem andere Rauchfangkehrer wechseln? Wenn man eine Abgasanlage (Rauchfang) in der Wohnung oder im Haus hat, beschäftigen einen diese und noch mehr Fragen unweigerlich.
Herausgegeben von AK Niederösterreich und der Wirtschaftskammer NÖ
Neues ab 1. 1. 2017
Ab 1. Jänner 2017 gilt in ganz Niederösterreich einen neue Verordnung über die Überprüfungs- und kehrperioden.
Hinweisblatt Messbefund
Erläuterung – Raumluft abhänig und Raumluft unabhänig
NÖ Bautechnikverordnung 2014
Grenzwerte für Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel
HINWEISPFLICHT
ERLÄUTERUNGEN
Gemäß § 125 Abs. 6 GewO ist Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer verpflichtet Sie zu informieren, zu welchen Tätigkeiten er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird sowie welche Tätigkeiten ihm vorbehalten sind. Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer wird in Niederösterreich zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes durch folgende landesgesetzliche Vorschriften verpflichtet:
NÖ KEHRGEBIETSVERORDNUNG 2001 Landesgesetzblatt 7000/51-1
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO sind die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten berechtigten öffentlich zugelassen Rauchfangkehrer verpflichtet, diese Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes auszuführen.
NÖ FEUERWEHRGESETZ 2015 (NÖ FG2015) 3. Abschnitt Feuerpolizeiliche Beschau
§ 14 Umfang Feuerpolizeiliche Beschau
§ 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
§ 16 Mitwirkungspflichten
4. Abschnitt Überprüfen und Kehren von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten
§ 17 Überprüfungs-und Kehrverpflichtung
§ 18 Überprüfungsperioden
§ 19 Ausbrennen und Abziehen von Abgasanlagen
§ 20 Aufzeichnungen
§ 21 Mängelbehebung
VERORDNUNG ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNGS- UND KEHRPERIODEN LGBI. Nr. 119/2015
§ 1 Allgemeines
§ 2 Perioden für Abgasanlagen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Perioden für Verbindungsstücke
§ 5 Perioden für Feuerstätten
§ 6 Perioden für Luftschächte
§ 7 Schlussbestimmung
VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER RAUCHFANGKEHRER IN NÖ LGBL. Nr. 7000/i.d.g.F
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO ist Ihr Rauchfangkehrer außerdem verpflichtet, den jeweils geltenden Höchsttarif für verpflichtende Tätigkeiten einzuhalten.
VERORDNUNG ÜBER DIE KOSTEN DER FEUERPOLIZEILICHEN BESCHAU LGBL. Nr. 118/2015
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO ist Ihr Rauchfangkehrer außerdem verpflichtet, den jeweils geltenden Höchsttarif für verpflichtende Tätigkeiten einzuhalten.
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